Verordnung

Kassenpatientinnen und -patienten bekommen eine Verordnung für die logopädische Behandlung, wenn es aus ärztlicher Sicht einen Grund gibt, also eine entsprechende Diagnose vorliegt.

In Frage kommen dafür Allgemeinmediziner, Phoniater, HNO-Ärzte, Neurologen, Kieferorthopäden, Zahnärzte und Pädiater. Ferner können sich Eltern an Frühförderstellen und Sozialpädiatrische Zentren (SPZ) wenden.

Die Verordnungen werden dann über die Krankenkasse abgerechnet. Vor Beginn der Behandlung sollte abgeklärt werden, ob eine patientenseitige Zuzahlungspflicht besteht beziehungsweise wie umfänglich eine solche wäre. Kinder sind zuzahlungsbefreit.

Vom Arzt wird das Formblatt 14 ausgestellt. Es muss vorliegen, bevor die Behandlung beginnt. In der Regel umfasst die Verordnung zehn Therapiesitzungen je 45 Minuten. Dies ist auf der Verordnung vermerkt und sollte auch patientenseitig geprüft werden. Ferner ist zu beachten, dass eine Verordnung für die logopädische Behandlung innerhalb einer Frist begonnen werden muss. Das bedeutet, dass die Verordnung noch gültig sein muss, wenn die Behandlung beginnt. Ärztlicherseits kann ein spätestmöglicher Behandlungsbeginn auf der Verordnung ausgewiesen werden. Auch darauf ist zu achten. Besteht der Wunsch, die logopädische Behandlung im Rahmen von Hausbesuchen durchzuführen, ist dies bei der Ausstellung der Verordnung abzuklären und auch entsprechend auf der Verordnung zu vermerken.

Privatpatientinnen und -patienten wenden sich an Ihre private Krankenversicherung.